PFLEGEGELD

Pflegegeld ein wichtiges Thema wenn man behinderte Kinder hat. Es wird einem nicht alles gesagt von Ärzten und Behörden. Viele Eltern wissen nicht was Ihnen zusteht, deswegen haben wir hier mal versucht das wichtigste zusammen zu fassen.

Rafael ist pflegebedürftig in der PFLEGESTUFE III

Lässt sich der Pflegebedürftige durch private Pflegepersonen - also durch die Familie, Nachbarn oder Freunde - betreuen, unterstützt die Pflegekasse diese Hilfe durch ein monatliches Pflegegeld.
So erhalten Helfer für ihren Einsatz und ihre Bemühungen eine entsprechende finanzielle Anerkennung. Eine Härtefallregelung gibt es beim Pflegegeld nicht.

Die Höhe des Pflegegeldes staffelt sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit:


- Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige): Pflegegeld bis zu 205 Euro monatlich.
- Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige): Pflegegeld bis zu 410 Euro monatlich.
- Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige): Pflegegeld bis zu 665 Euro monatlich.



Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, muss bei Pflegegeldbeziehern in regelmäßigen Abständen eine Vertrags-Pflegeeinrichtung vorbeischauen.
Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt Ihre Pflegekasse:


- Pflegestufe 1 und 2: Maximal 16 Euro (Einsatz muss einmal je
Halbjahr erfolgen).
- Pflegestufe 3: Maximal 26 Euro (Einsatz muss einmal je Vierteljahr erfolgen).



Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld

Es ist auch möglich, Pflegegeld und Sachleistung zu kombinieren.
Der Pflegebedürftige muss die Einteilung von Pflegegeld und Sachleistung für einen Zeitraum von sechs Monaten festlegen.

Natürlich kann sich die Pflegesituation auch schon vor Ablauf eines halben Jahres ändern. Dann wird auch die ausgewählte Kombinationslösung hinfällig. Eine Änderung ist auch möglich, wenn nur noch eine der beiden Pflegehilfen bezogen werden soll.


Zusätzliche Betreuungsleistungen

Zusätzliche finanzielle Hilfen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 460 Euro im Kalenderjahr können Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in Anspruch nehmen, wenn sie


- mindestens die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 erfüllen und
- neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung einen erheblichen
Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung
dauerhaft - mindestens sechs Monate - haben.



Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:

- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der
Situation
- im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle
oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei thera-
peutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen
des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu
Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren
in Alltagssituationen
- ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit,
Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapie-
resistenten Depression.</ol>

Stellt der Gutachter bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1. bis 9., dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen fest, ist die Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt.
Diese Leistung läßt sich bei nicht voll erfüllten Betrag ins Folgejahr übernehmen

Verhinderungspflege

Erkrankt die Pflegeperson oder fährt in den wohlverdienten Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen im Jahr eine sogenannte Ersatzpflege beantragen. Voraussetzung: Der häusliche Pfleger betreut den Bedürftigen seit mindestens 12 Monaten.


Wird die Pflege in diesem Zeitraum von einem professionellen Pflegedienst übernommen, zahlt Ihre Kasse bis zu 1.432 Euro pro Kalenderjahr.

Ist die Ersatz-Pflegeperson verwandt, verschwägert oder wohnt mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft, entspricht die Entlohung für die vorübergehende Pflege dem Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe.


Teilstationäre Pflege


Voraussetzung für den Anspruch auf teilstationäre Pflege ist, dass die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die notwendige Pflege wird dann in einer stationären Einrichtung vorgenommen. Danach kann der Pflegebedürftige wieder in seine häusliche Umgebung zurückkehren.

Vorteil: Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Die Pflegekasse übernimmt bei der teilstationären Pflege die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie bis maximal 30. Juni 2007 die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Pflegestufe Höchstbeträge im Wert bis zu

Pflegestufe 1 384 Euro
Pflegestufe 2 921 Euro
Pflegestufe 3 1.432 Euro

Werden diese Beträge nicht ausgeschöpft, kann ergänzend ein anteiliges Pflegegeld oder eine anteilige Pflegesachleistung beansprucht werden.

Allerdings dürfen die Gesamtaufwendungen die für die Pflegesachleistung feststehenden Beträge der jeweiligen Pflegestufe nicht überschreiten.


Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege, wenn


1) die häusliche Pflege nicht ausreichend oder zeitweise gar
nicht sichergestellt werden kann oder
2) die optimale Versorgung des Pflegebedürftigen auch in
einer teilstationären Einrichtung vorübergehend nicht ausreicht.

Dies kann der Fall sein


1) bei einer Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre
Behandlung oder
2) in sonstigen Krisensituationen, die durch Ersatzpflege im
häuslichen Bereich nicht überbrückt werden können
(zum Beispiel bei kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung
der Pflegebedürftigkeit).


Die Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären Einrichtungen. Sie wird für maximal vier Wochen je Kalenderjahr und bis zu einem Höchstbetrag von 1.432 Euro gewährt.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, bis maximal 30. Juni 2007 die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung. Für Unterkunft, Verpflegung und eventuelle Zusatzleistungen müssen Pflegebedürftige selbst aufkommen.


Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen

Tritt die Versicherungspflicht in Kraft, übernimmt die Kasse die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für die Pflegepersonen. Voraussetzungen hierfür sind, dass


- die Pflege an wenigstens 14 Stunden pro Woche ausgeübt wird,
- die Vergütung für die Pflegetätigkeit das gesetzliche Pflegegeld
nicht übersteigt und
- die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich anderweitig erwerbstätig ist.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe des Pflegebedürftigen und den wöchentlichen Pflegestunden.

 

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